Koblenz – Bei beruflicher Nutzung eines Computers in Geschäfts- oder Kanzleiräumen darf nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz keine Rundfunkgebühr erhoben werden. Wie das Gericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschied, ist ein Computer auch dann kein Rundfunkgerät, wenn er über einen Breitbandanschluss ins Internet verfügt. Denn ein PC werde bei beruflicher Nutzung in aller Regel nicht speziell für den Rundfunkempfang angeschafft.
Geklagt hatte vor Gericht ein Rechtsanwalt, der die Erhebung einer Rundfunkgebühr für einen in seiner Kanzlei genutzten Computer als verfassungswidrig ansah. Vor Gericht erhielt der Anwalt nun Recht. Das Verwaltungsgericht erklärte, durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für internetfähige Computer werde eine staatliche Zugangshürde eingeführt, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Das Gericht ließ gegen das Urteil eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
(Aktenzeichen: 1 K 496/08.KO) (AP)
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