Wiesbaden – Sozialhilfe gilt als letztes Auffangnetz staatlicher Unterstützung vor Armut, sozialer Ausgrenzung und besonderer Belastung. Sie wird gezahlt, wenn andere Sozialleistungen für die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreichen. Es gibt mehrere Formen:
Über die Hälfte der Gesamtausgaben für Sozialhilfe entfällt dem Statistischen Bundesamt zufolge auf Eingliederungshilfen für Behinderte. Diese erhalten alle, die dauerhaft körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, soweit die Hilfe nicht andere Träger wie die Krankenversicherung leisten.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist für Bedürftige ab 65 Jahren und dauerhaft erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren gedacht. Einkommen wie Rente oder Vermögen des Empfängers und des Partners werden angerechnet. Bei unterhaltsverpflichteten Kindern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro wird aber nicht darauf zurückgegriffen. Dies soll verhindern, dass Ältere keine Sozialhilfe beantragen, weil die Kinder zu Kasse gebeten werden könnten.
Die sogenannte Laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen nicht erwerbsfähige Bedürftige wie zum Beispiel vorübergehend Erwerbsunfähige, länger Erkrankte oder Rentner im Vorruhestand mit niedriger Rente. Die Hilfe wird für jeden Einzelfall neu berechnet und für Bedarfsgemeinschaften, also Einzelne, Partner oder Familien, gewährt.
Weitere Formen der Sozialhilfe sind die Hilfe zur Pflege, Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen.
Die frühere Sozialhilfe war 2005 durch die Hartz-IV-Reformen mit der einstigen Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld II zusammengelegt worden. Die heutige Sozialhilfe wurde neu im Sozialgesetzbuch XII geregelt. (AP)
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