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Bundesgerichtshof

Staatliche Lottogesellschaften bekommen teilweise Recht

Bundesgerichtshof rügt Boykottaufruf gegen Spieleinnahmen privater Anbieter – Lottoblock sieht sich bestätigt

AP
14.08.2008

(AP Photo/Diether Endlicher, File)

Karlsruhe – In der Auseinandersetzung mit privaten Glücksspielanbietern hat der Bundesgerichtshof den staatlichen Lottogesellschaften den Rücken gestärkt. Nach dem am Donnerstag verkündeten Urteil dürfen sie sich weigern, mit Spielvermittlern zusammenzuarbeiten, die keine erforderliche behördliche Erlaubnis besitzen. Allerdings untersagte es ihnen der BGH, die in Tankstellen oder Supermärkten erzielten Spieleinahmen privater Gesellschaften zu boykottieren.

Darüber hinaus kippte der Kartellsenat teilweise auch das bisher geltende Regionalitätsprinzip. Die staatlichen Lottogesellschaften der Länder können zwar freiwillig auf eine Ausdehnung in andere Bundesländer verzichten. Eine entsprechende Vereinbarung im Blockvertrag ist aber unzulässig.

Beide Seiten begrüßen den Spruch aus Karlsruhe

Mit diesem Urteil hob der BGH in Teilen eine Verfügung des Bundeskartellamtes gegen den Deutschen Lottoblock auf. Der Vorsitzende des Karlsruher Kartellsenats, Gerichtspräsident Klaus Tolksdorf, sagte in der mündlichen Urteilsbegründung: „Im Ergebnis haben wir den Beschwerden des Lottoblocks gegen das Bundeskartellamt teilweise stattgegeben.“

Dennoch reagierten beide Seiten positiv auf das Urteil: Der private Anbieter JAXX sieht nun sogar die Voraussetzungen für eine Schadenersatzklage in Millionenhöhe als gegeben an. „Wir sind sehr zufrieden mit dem Richterspruch“, teilte Vorstandsmitglied Stefan Hänel weiter mit. Mögliche Ansprüche würden umgehend geprüft.

Auch der Lotto- und Totoblock sieht seine Position bekräftigt: „Wir begrüßen die Entscheidung“, sagte Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der federführenden Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und fügte hinzu: „Der Bundesgerichtshof hat unserer Beschwerde in zentralen Punkten stattgegeben und die Beschwerde des Kartellamts zurückgewiesen. Der BGH hat nicht nur den Glücksspielstaatsvertrag bestätigt, sondern auch für Rechtssicherheit gesorgt“. Damit stehe fest, „dass das föderale Glücksspielkonzept Bestand hat“.

Streit über Internetvertrieb geht weiter

Mit der Entscheidung ende eine mehr als zweijährige Auseinandersetzung um die Regelungshoheit für die Ordnung des Glücksspielwesens. Der Konflikt selbst geht auf einen Aufruf des Rechtsausschusses des Lotto- und Totoblocks zurück: Nachdem private Anbieter dazu übergegangen waren, Spieleinsätze auch über Annahmestellen in Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen entgegenzunehmen, forderte der Ausschuss die Gesellschaften auf, solche Umsätze zurückzuweisen. Daraufhin untersagte das Bundeskartellamt, eine solche Aufforderungen auszusprechen oder ihr zu folgen.

Eine solche Aufforderung verstößt nach Ansicht der Karlsruher Richter gegen den Wettbewerb der Lottogesellschaften. Davon sei aber nicht die Möglichkeit berührt, die Zusammenarbeit mit Spielvermittlern aus sachlichen Gründen zu verweigern. Ein solcher Grund könnte zum Beispiel eine fehlende behördliche Erlaubnis wegen mangelnder Bekämpfung der Glücksspielsucht sein.

Unabhängig von dem BGH-Urteil wird der Streit über den Internetvertrieb weitergehen. Der Europäische Gerichtshof wird voraussichtlich darüber entscheiden; bis dahin ist laut BGH das Internetverbot jedoch zu beachten.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof Kartellsenat- KVR 54/07) (AP)

 

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