Berlin – Bei Ehescheidungen soll die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens künftig gerechter erfolgen. Das Kabinett verabschiedete dazu am Mittwoch in Berlin einen Gesetzentwurf zur Reform des ehelichen Güterrechts. Der sogenannte Zugewinnausgleich wird darin grundsätzlich beibehalten. Finanzielle Tricksereien sollen zum geplanten Inkrafttreten des Gesetzes am 1. September 2009 aber deutlich eingedämmt werden. Zugleich brachte das Kabinett eine Änderung des Betreuungsrechts auf den Weg.
„Mit dem vorgelegten Reformentwurf wollen wir einige Schwachstellen beseitigen und damit noch besser sicherstellen, dass die Teilung wirklich gerecht ist“, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD). Der rechtliche Rahmen für Ehe, Lebenspartnerschaften und Familie müsse auf der Höhe der Zeit sein und den Bedürfnissen der Menschen entsprechen.
Der Entwurf sieht vor, das vorzeitige Beiseiteschaffen von Vermögen zu erschweren. Dafür soll der Zeitpunkt für die konkrete Ermittlung der Ausgleichsforderung vorverlegt werden. Künftig wird bei Zustellung des Scheidungsantrags Bilanz gezogen. Bislang geschieht dies deutlich später, nämlich zur rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht.
In die Ehe mitgebrachte Schulden fließen künftig in die Berechnung des Zugewinns ein. Derzeit spielen solche Altlasten keine Rolle. Außerdem steht dem Ehepartner mit dem neuen Gesetz künftig die Möglichkeit zu, einen vorzeitigen Verkauf von Vermögen per einstweiliger Anordnung zu unterbinden. Schließlich haben Ehegatten künftig das Recht, zu den erteilten Auskünften Belege einzufordern. Das kann beispielsweise die Steuererklärung des Gatten sein.
Die Grünen lobten den Entwurf. Die frauenpolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion, Irmingard Schewe-Gerigk, nannte ihn einen wichtigen Schritt hin „zu mehr Gerechtigkeit bei der Trennung“. Bisher könnten gut verdienende Ehemänner seelenruhig gemeinsam in der Ehe erarbeitete Vermögenswerte beiseiteschaffen, bis die Scheidung rechtskräftig sei, oder falsche Auskünfte über das Vermögen geben, „um den Rest für ein Leben mit der neuen Partnerin durchzubringen“.
Änderungen des Betreuungsrechts
Der Gesetzentwurf enthält außerdem zwei Änderungen des Betreuungsrechts. So soll es Betreuern, die nicht zur Familie gehören, einfacher gemacht werden, kleinere Geldgeschäfte für ihren Schützling erledigen. Bisher brauchen sie zum Abheben oder Überweisen eines kleinen Betrags vom Girokonto die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn mehr als 3.000 Euro auf dem Konto sind. Da das enormen bürokratischen Aufwand bedeutet, soll diese Begrenzung wegfallen. Betreuer aus dem engen Familienkreis wie Eltern, Partner oder Kinder sind schon jetzt von der Genehmigungspflicht befreit.
Außerdem sollen künftig nicht nur Vorsorgevollmachten, sondern auch Betreuungsverfügungen zentral bei der Bundesnotarkammer registriert werden können. In der Betreuungsverfügung kann jedermann festlegen, wer erforderlichenfalls zu seinem Betreuer bestellt werden soll. Die Vorsorgevollmacht geht noch darüber hinaus und bestimmt, wer wirtschaftliche und medizinische Entscheidungen treffen soll, wenn der Aussteller dazu nicht mehr in der Lage ist. Die Registrierung erleichtert es bei Bedarf festzustellen, wer bevollmächtigt wurde.
http://www.bmj.de/ (AP)
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