München – Für Verlobte gilt eine Reiserücktrittsversicherung nicht unbedingt gemeinsam. Unverheiratete Paare können eine Reiserücktrittsversicherung nur zusammen in Anspruch nehmen, wenn sie gemäß den Versicherungsbedingungen in einer Wohnung leben, entschied das Amtsgericht München in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Die Richter wiesen die Klage einer Frau ab, die aus der Reiserücktrittsversicherung, die sie abgeschlossen hatte, einen Reisepreis in Höhe von 1.088 Euro erstattet haben wollte.
Die Klägerin hatte einen Urlaub nach einem Todesfall in der Familie ihres Verlobten storniert. Die Versicherung weigerte sich aber zu zahlen, da in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Vertrag nur der Vertragspartner, der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner, der in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte und Kinder aufgeführt waren. Im konkreten Fall wohnte der Verlobte der Klägerin aber in einer anderen Stadt.
Die Richter gaben dem Versicherer Recht. In den Versicherungsbedingungen seien die mitversicherten Personen aufgezählt. Der Verlobte als solcher gehöre nicht dazu, sondern nur, wenn er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Vertragspartner lebe. Der Stornierungsgrund liege beim nichtversicherten Verlobten und verpflichte die Versicherung nicht zur Zahlung, entschieden die Richter.
(Aktenzeichen: AG München 274 C 35174/07) (AP)
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